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Treuhand Schweiz: PV März 19 - swisspartners – The art of finance

Revision des schweizerischen Erbrechts

Im letzten August hat der Bundesrat dem Parlament einen Vorschlag für eine erste Teilrevision des schweizerischen Erbrechts unterbreitet. Das Inkrafttreten wird im Jahre 2020 erwartet. Primärer Zweck der Revision ist die Anpassung des Erbrechts an die neuen gesellschaftlichen Formen des Zusammenlebens. Künftige Erblasser sollen zudem von mehr Gestaltungsspielraum profitieren. Nachfolgend möchten wir die wichtigsten Änderungen und deren Auswirkungen auf die Nachlassplanung aufzeigen.

1. Veränderung der Pflichtteile unter Beibehaltung der gesetzlichen Erbansprüche

Derzeit sind die Nachkommen, die Eltern und der Ehegatte oder eingetragene Partner pflichtteilsberechtigt. Der Entwurf des neuen Erbrechts sieht vor, dass der Pflichtteilsschutz der Eltern entfällt.

Weiter wird zugunsten der Verfügungsfreiheit der Pflichtteil der Nachkommen von ¾ auf ½ des gesetzlichen Erbanspruchs reduziert.

Die gesetzlichen Erbansprüche verändern sich nicht.

2. Güterrechtliche Vorschlagszuweisung

Um den überlebenden Ehegatten maximal zu begünstigen, ist bei der Nachlassplanung auch immer an güterrechtliche Massnahmen zu denken. Eine unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung bekannte Optimierung ist die sogenannte Vorschlagszuweisung. Das bedeutet, dass sich die Ehegatten die gesamte Errungenschaft (und nicht wie gesetzlich vorgesehen nur die Hälfte) bereits güterrechtlich zuweisen können. Es war bislang in der Lehre umstritten, wie diese Zuweisung der Errungenschaft gegenüber gemeinsamen Kindern zu handhaben ist. Die herrschende Lehre vertrat die Meinung, dass eine solche eherechtliche Begünstigung gegenüber gemeinsamen Kindern unbeschränkt möglich ist, auch wenn diese Vermögensverschiebung eine Pflichtteilsverletzung bedeuten kann. Gegenüber nicht gemeinsamen Kindern zeigt sich das bisherige Gesetz klar, indem deren Pflichtteilsansprüche durch eine solche güterrechtliche Optimierung nicht beeinträchtigt werden dürfen.

Neu sollen die gemeinsamen und nicht gemeinsamen Kinder diesbezüglich gleichgestellt werden. Die Vorschlagszuweisung wird auf jeden Fall für die Berechnung der Pflichtteile berücksichtigt.

Ein wichtiger Unterschied bleibt aber bestehen: Während die nicht gemeinsamen Kinder eine Verletzung ihres Pflichtteils mittels Herabsetzungsklage geltend machen können, bleibt dieses Recht den gemeinsamen Kindern verwehrt. Sie können erst bei einer allfälligen Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten ihren Pflichtteil geltend machen.

3. Unterstützungsanspruch von Hausgenossen

Um der neuen Form der Lebensgemeinschaft, des Zusammenlebens ohne Trauschein, gerecht zu werden, ist die Einführung von vier neuen Gesetzesartikeln geplant. Diese sehen vor, einen gesetzlichen Unterstützungsanspruch zulasten der Erbschaft zu schaffen, wofür die Erben solidarisch haften. Durch diesen Anspruch soll der überlebende Konkubinatspartner sein sozialhilferechtliches Existenzminimum decken können.

Voraussetzungen sind, dass die Person seit mindestens fünf Jahren mit dem Erblasser in einer faktischen Lebensgemeinschaft gelebt hat und dass sie als Folge des Todes auf Unterstützungsleistungen angewiesen ist, um nicht in Not zu geraten.

Der Unterstützungsanspruch erlischt, falls er nicht innert drei Monaten seit dem Tod des Erblassers schriftlich bei der zuständigen Behörde angemeldet wird.

4. Gleichbehandlung von Geldern aus den Säulen 3a

Dass das Banksparen und das Versicherungssparen in Bezug auf die Säule 3a erbrechtlich unterschiedlich behandelt wird, ist wohl dem Grossteil der Bevölkerung nicht bewusst und erscheint auch als nicht zweckmässig. Aus diesem Grund sieht der Entwurf vor, dass neu beide Sparvarianten erbrechtlich gleichbehandelt werden. Die Guthaben sind nicht Teil des Nachlassvermögens, werden aber zur Pflichtteilsberechnungsmasse hinzugerechnet.

Fazit

Veränderungen bringen immer Chancen mit sich! Einerseits bieten sie Anlass, eine bislang noch ungeplante Situation zu regeln. Andererseits sollte eine bestehende Nachlassregelung dahingehend überprüft werden, ob diese noch den aktuellen Zielsetzungen entspricht und welche Wirkungen das neue Recht darauf hat.

Bei Fragen stehen Ihnen unsere Spezialisten gerne zur Verfügung.

Geschrieben von:
Nathalie Schlösser | Master of Law / Legal Consultant

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