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Treuhand: Was Kunst mit Steuern zu tun hat - swisspartners – The art of finance

Was Kunst mit Steuern zu tun hat

Nicht erst seit den Medienartikeln der letzten Monate über einen Zürcher Kunstsammler stehen private Kunstsammler im Scheinwerferlicht des Fiskus, der mit Adleraugen sicherstellen will, dass ihm nichts entwischt, was zu besteuern ist.

Hand aufs Herz: Haben Sie schon einmal darüber nachgedacht, ob dieses Heimatbild, welches Sie ursprünglich geschenkt erhielten und seit vielen Jahren im Arbeitszimmer hängt, Sie zum potenziellen Steuerhinterzieher macht? Es könnte nämlich sein, dass der Wert dieses Gemäldes der Vermögenssteuer unterliegt und Sie sie deshalb in der Steuererklärung hätten deklarieren müssen. Wie ist das möglich?

Die kantonalen Steuergesetze geben uns vor, dass Gemälde- und andere Sammlungen sowie Kunst- und Schmuckgegenstände zum steuerbaren Vermögen gehören, während nur steuerfrei sei, was zum Hausrat zählt. Besonders zu beachten ist nun, dass nicht nur Kunstsammlungen, sondern schon ein einzelner Kunstgegenstand unter Umständen in der Steuererklärung zu deklarieren ist. Wo aber verläuft nun diese Grenze zwischen steuerfreiem Hausrat und steuerbarem Vermögen?

Lange galt die Praxis, wonach für die Unterscheidung der Kontext, in dem der Kunstgegenstand Verwendung findet, entscheidend sei. Solange der Kunstgegenstand Wohnzwecken bzw. dem persönlichen Gebrauch dient und zur «üblichen Einrichtung der Wohnung» gezählt werden kann, handelt es sich um Hausrat. Wenn hingegen die Anschaffung des Kunstgegenstandes den Charakter einer Kapitalanlage aufweist, so handelt es sich um steuerbares Vermögen. Der Abschluss einer separaten Versicherung kann diesbezüglich ein starkes, wenn auch nicht unumstössliches Indiz darstellen. Auf jeden Fall sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen.

Unsicherheit brachte ein Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich im Jahre 2012, wonach solche Gegenstände ungeachtet ihres Verwendungszweckes immer als steuerbares Vermögen einzustufen seien, sobald ihr Verkehrswert eine gewisse Höhe überschreite. Wann diese «gewisse Höhe» erreicht sei, liess das Gericht aber offen. In jenem Fall ging es um ein Gemälde, welches für Fr. 150’000 versichert war.

Sollten Sie sich nun damit abgefunden haben, dass Ihr Heimatbild Teil des steuerbaren Vermögens sind, so stellen sich sofort weitere Steuerfragen.

Sobald Sie nämlich Ihr an Wert gewonnenes Gemälde verkaufen, so wird Ihr Steueramt mit hoher Wahrscheinlichkeit mehr über die Umstände dieses Verkaufs wissen wollen. Wenn Sie nämlich «gewerbsmässig» im Sinne der behördlichen Praxis vorgegangen sind – was beispielsweise bei einem Verkauf über ein Auktionshaus im Raume stehen könnte – so unterliegt der erzielte Gewinn tatsächlich sowohl den Einkommenssteuern wie auch den AHV-Beiträgen. Darüber hinaus könnte ein hoher Erlös dazu führen, dass Sie eine Mehrwertsteuerpflicht ausgelöst haben. Das Bundesgericht hat entsprechende Veranlagungen der Steuerämter und der AHV-Ausgleichskassen aufgrund der Vorgehensweise und der konkreten Umstände des Verkaufs schon geschützt.

Selbst wenn Sie nun ob dem Vorgenannten den Kopf schütteln und darum das Bild lieber verschenken wollen, so denken Sie daran, dass sämtliche Kantone ausser Schwyz, Luzern und Obwalden eine Schenkungssteuer erheben. Wenn der Beschenkte nicht selber von der subjektiven Steuerpflicht befreit ist (wie es nebst dem Ehegatten und den Nachkommen auch viele Museen sind), so kann diese Schenkung eine teure Sache werden. Und bitte nicht vergessen: In aller Regel haftet der Schenker solidarisch mit dem Beschenkten für die Bezahlung der Schenkungssteuer!

Unsere Steuerberater der swisspartners haben eine weitreichende Erfahrung in steuerlichen Angelegenheiten rund um Kunstgegenstände und -sammlungen. Sollten Sie eine spezifische Frage haben, zögern Sie nicht uns anzurufen.

Geschrieben von:
Beat Sonderegger

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