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Selbstbestimmung durch den Vorsorgeauftrag - swisspartners – The art of finance

Selbstbestimmung durch den Vorsorgeauftrag

Haben Sie schon dafür gesorgt, dass man Ihr Selbstbestimmungsrecht auch im Falle einer Urteilsunfähigkeit wahrnimmt? Für den Fall, dass Sie eines Tages infolge eines Unfalls, wegen schwerer Erkrankung oder Altersschwäche urteilsunfähig werden, müssen Sie sich rechtzeitig absichern.

Aufgrund der Gesetzesänderung per 01. Januar 2013 werden die Aufgaben des Vormundschaftsgesetzes neu durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (abgekürzt KESB) wahrgenommen. Eine der wichtigsten Rollen spielt hierbei das Selbstbestimmungsrecht. Dieses kann im Hinblick auf eine mögliche künftige Urteilsunfähigkeit jede handlungsfähige Person mit den zwei neuen Instrumenten Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung bewahren.

Tritt eine Urteilsunfähigkeit ein und ist von Ihnen kein Vorsorgeauftrag vorhanden, bestimmt die KESB eine Beistandschaft, die in den meisten Fällen eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Amtsbeistandschaft oder Sozialbehörde ist. Diese Beistandschaft der KESB bedeutet für Sie und Ihr Privat- und Geschäftsvermögen, dass künftig Personen Entscheide in Ihrem Namen treffen, welche nicht wissen wie Sie selbst entschieden hätten. Durch die Errichtung eines Vorsorgeauftrages können Sie dies verhindern und Personen bestimmen, von welchen Sie Gewissheit haben, dass Sie ausschliesslich in Ihrem Interesse handeln.

Ist die urteilsunfähige Person verheiratet oder lebt in einer eingetragenen Partnerschaft, wird dies im Gesetz durch das Vertretungsrecht geregelt. Das Vertretungsrecht beschränkt sich lediglich auf Rechtshandlungen, die zur Deckung alltäglicher Bedürfnisse nötig sind.

Für alle übrigen ausserordentlichen Rechtshandlungen, wie z.B. den Verkauf des gemeinsam erworbenen Hauses, den Verkauf von Wertschriften oder die Anpassung der Anlagestrategie Ihres Vermögens benötigt es die Zustimmung der KESB. Laufende Vermögensverwaltungsverträge werden von der Behörde einer Prüfung unterzogen und können gegebenenfalls gekündigt und neu ausgeschrieben werden. Die Einholung der Zustimmung dauert meist sehr lange, weil die KESB schnell an ihre Kapazitätsgrenze stösst. Zeitnahe Entscheide in Bezug auf finanzielle oder geschäftliche Fragen sind nicht möglich

Für weitere Informationen finden Sie hier das detaillierte Factsheet.

Ihre Ansprechpartner:

Andy Heilmann, Partner
Direct +41 58 200 0 451
andy.heilmann@swisspartners.com

Ralph P. Schuler, Partner
Direct +41 58 200 0 460
ralph.schuler@swisspartners.com

Philippe Knecht
Direct +41 52 200 0 452
philippe.knecht@swissparnters.com

Melanie Hutter
Direct +41 58 200 461
melanie.hutter@swisspartners.com

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