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Wichtige Neuerungen und Handlungsbedarf im Lohnbereich 2025

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Das neue Jahr bringt einige Änderungen im Bereich der Sozialversicherungen, Telearbeit, Lohnausweis und bei der Stellenmeldepflicht, die für die Lohnbuchhaltung und Personalplanung wichtig sind.

 

Hier haben wir die konkreten Änderungen zu folgenden Themen zusammengefasst:

 

  • Alters- und Hinterlassenenrenten (AHV) und Grenzbeträge
  • Grenzbeträge der beruflichen Vorsorge (BVG)
  • Familienzulagen (FAK) und kantonale FAK-Beiträge
  • Rentenalter | Referenzalter für Frauen
  • Bundesgesetz über die Besteuerung der Telearbeit
  • Bestimmungen der Schweiz und Frankreich
  • Wegleitung für den Lohnausweis 2024 und 2025
  • Stellenmeldepflicht

AHV-Renten und Grenzbeträge

  • Grenzbetrag für geringfügige Löhne steigt auf CHF 2’500.00
  • Minimale AHV/IV-Rente neu CHF 1’260.00 pro Monat / Maximale AHV/IV Rente neu CHF 2’520.00 (Ehepaare CHF 3’780.00)
  • Der jährliche Mindestbeitrag an die AHV ist neu CHF 530.00

Grenzbeträge berufliche Vorsorge (BVG)

  • Eintrittsschwelle: CHF 22’680.00
  • Koordinationsabzug: CHF 26’460.00
  • Min. versicherter Jahreslohn: CHF 3’780.00
  • Max. versicherter Jahreslohn obligatorisch CHF 90’720.00
  • Max. versicherbarer Jahreslohn: CHF 907’200.00

Familienzulagen

  • Kinderzulagen mindestens CHF 215.00 pro Monat (je nach Kanton höher)
  • Ausbildungszulagen mindestens CHF 268.00 pro Monat (je nach Kanton höher)
  • Übersicht nach Kantonen

Kantonale FAK-Beiträge

  • Anpassungen in den Kantonen Zug, Tessin, Waadt und Genf

Reform zur Stabilisierung AHV 21

  • Erhöhung Rentenalter Frauen ab 1.1.25 auf 64 Jahre und 3 Monate
  • Betrifft Jahrgänge ab 1961. Beispiel: Bei Geburtsdatum im Januar 1961, Beginn AHV-Rente am 1.5.2025
  • Mit Geburtsdatum Dezember 1960, keine Erhöhung, Beginn AHV-Rente am 1.1.2025

Handlungsbedarf:

  • Anpassung der Grenzbeträge, FAK-Beiträge und Kinderzulagen in der Lohnbuchhaltung
  • Mitarbeiterinformation bezüglich AHV-Pflicht bei Jahreseinkommen zwischen CHF 2’301 und 2’500.00
  • Berücksichtigung um 3 Monate spätere Pensionierung bezüglich Austritt der betroffenen Mitarbeiterinnen und somit auch bei der Personalplanung
  • Falls nicht bereits erfolgt, gegebenenfalls Anpassungen von Arbeitsverträgen, Personalreglementen und Vorsorgeplänen (z.B. konkrete Angaben zu Rentenalter, Regelungen zu gestaffelter Pensionierung etc.)

Genereller Hinweis

Bei Wohnsitz im Ausland wird für alle grenzüberschreitenden Tätigkeiten, unabhängig von Abkommen und Land, das Führen eines Reise- und Arbeitsorts-Kalenders dringend empfohlen.

Bundesgesetz über die Besteuerung der Telearbeit im internationalen Verhältnis

in Kraft ab 1.1.2025

  • Übersicht der Änderungen in relevanten Gesetzen
  • Anwendung der Änderungen in Verbindung mit jeweiligen internationalen Abkommen zu prüfen (z.B. Doppelbesteuerungsabkommen und Verständigungsvereinbarungen)
  • Aktuell keine Änderungen bezüglich der Besteuerung von Telearbeit im Ansässigkeitsstaat für Deutschland, Italien, Liechtenstein und Österreich

Bestimmungen Schweiz und Frankreich

Bescheinigung bei unterjähriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses für in Frankreich wohnhafte Arbeitnehmende ab 1.1.2025
Auf Verlangen des Arbeitnehmenden ist u.a. folgendes zu bescheinigen (DBG Art. 127 Abs. 3 und Quellensteuerverordnung, QStV Art. 5a):

  • durchschnittlicher Beschäftigungsgrad
  • Anzahl Arbeitstage in Form temporärer Einsätze im Ansässigkeitsstaat
  • Anzahl Arbeitstage in Form temporärer Einsätze in Drittstaaten
  • Anzahl Telearbeitstage oder Telearbeitsquote im Ansässigkeitsstaat
  • Anzahl Übernachtungen in der Schweiz für Grenzgängern mit täglicher Heimkehr

Steuerabkommen mit Frankreich bezüglich Telearbeit

Verständigungsvereinbarung verlängert bis 31.12.2025

  • Bis zu 40% Telearbeit in Frankreich möglich ohne Einfluss auf die Quellenbesteuerung oder den Grenzgängerstatus in der Schweiz
  • Gilt für Grenzgänger und internationale Wochenaufenthalter mit Wohnsitz Frankreich
  • Dienstreisen und sonstige temporäre Einsätze in Frankreich (zusätzlich zur Telearbeit) sind auf 10 Tage beschränkt – Zusammen mit der Telearbeit darf die Quote von 40% nicht überschritten werden

Handlungsbedarf:

  • Es muss zwingend ein Reisekalender geführt werden (vgl. oben und Telearbeitstage müssen auf Anfrage Ende 2025 an Steuerämter gemeldet werden können, wie bereits 2023 und 2024)
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Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises 2024

  • Ausweis von Taggeldern auf Lohnausweis zwingend unter Ziffer 7, gemäss Randziffer 64
  • Kleinere Ergänzungen und Präzisierungen Randziffer 21
  • Umstellung Reihenfolge Randziffern 49-60 zu Spesen ohne sonstige wesentliche Änderungen

Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises 2025

  • Anpassungen erst für Lohnausweis 2025 relevant
  • RZ 11: Textliche Ergänzung von «zum Zeitpunkt des Ausfüllens aktuelle und vollständige» Wohnadresse
  • RZ 62: Betragliche Anpassung für geringfügige Löhne gemäss AHV neu CHF 2’500 per 01.01.2025 (siehe auch oben)
  • RZ 67: Streichung des Satzes «Die Angabe des Beschäftigungsgrads, z. B. «50 %-Stelle», ist erwünscht». Bemerkung „Teilzeitbeschäftigung“ ist ausreichend

Handlungsbedarf:

  • 2024: Evtl. Umstellung Ausweis Taggelder bei Auszahlung durch den Arbeitgeber: neu zwingend in Ziffer 7
  • 2025: Adresse zum Zeitpunkt der Erstellung des Lohnausweises anzugeben, nicht per 31.12. des Steuerjahres
  • 2025: Bei Teilzeitbeschäftigung ist nur noch die entsprechende generelle Bemerkung anzubringen (Umsetzung bereits im 2024 möglich, da zusätzliche Angabe Beschäftigungsgrad lediglich „erwünscht“)

Stellenmeldepflicht

  • Seit 2018 müssen Arbeitgeber ihre offenen Stellen in Berufsarten mit einer Arbeitslosenquote über 5% zuerst dem RAV melden, bevor diese öffentlich ausgeschrieben werden
  • Neu meldepflichtig sind unter anderem offene Stellen für Führungskräfte in Vertrieb und Marketing
  • Liste der meldepflichtigen Berufsarten

Weiterführende Links:

Ihr Kontakt
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Stefan Kramer
Payroll Expert

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