Am 28. September 2025 stimmen Volk und Stände über eine Verfassungsänderung ab, die den Kantonen erlaubt, eine besondere Liegenschaftssteuer auf überwiegend selbst genutzte Zweitliegenschaften wie Ferienwohnungen einzuführen. Diese Änderung ist die Voraussetzung für die umfassende Reform der Wohneigentumsbesteuerung, zu der auch die Abschaffung des Eigenmietwerts gehört.
Reform der WohneigentumsbesteuerungMit der Reform entfallen sowohl Eigenmietwert als auch die Abzüge für Schuldzinsen und Unterhaltskosten. Für Ersterwerber:innen von selbstgenutztem Wohneigentum bleibt ein befristeter Schuldzinsenabzug bestehen. Ziel ist es, das System zu vereinfachen und Anreize für hohe Verschuldung zu reduzieren.
Was bedeutet das konkret? Bei tiefen Zinsen dürften viele Eigentümer:innen steuerlich profitieren, besonders jene mit geringer Verschuldung. Steigen die Zinsen, könnte die Steuerbelastung dagegen höher ausfallen. Jeder Fall ist so individuell wie seine Umstände.
Die Steuerentlastung oder -mehrbelastung wirkt sich direkt auf die Einnahmen der öffentlichen Hand aus. Bei einem Hypothekarzins von rund 1.5 % betragen die Mindereinnahmen etwa 1.8 Milliarden Franken. Steigt der Zins auf rund 3 %, ist hingegen mit Mehreinnahmen zu rechnen.
Insbesondere Tourismuskantone könnten mögliche Mindereinnahmen künftig über eine neue Liegenschaftssteuer ausgleichen. Die vollständige Mitteilung des Bundes finden Sie hier.
Wird die Schweiz am 28. September 2025 eine Steuertradition beenden, die seit Jahrzehnten umstritten ist? Wir halten Sie auf dem Laufenden.