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GwG Revision 2026

Die Tätigkeit entscheidet, nicht die Berufsbezeichnung

Ab dem 1. Oktober 2026 gelten die Sorgfaltspflichten des Geldwäschereigesetzes erstmals auch für bestimmte Beratertätigkeiten ausserhalb der klassischen Finanzintermediation. Betroffen sein können unter anderem Treuhandunternehmen, Family Offices, Anwaltskanzleien, Immobiliendienstleister sowie andere professionelle Dienstleister. Entscheidend ist jedoch weder die Berufsbezeichnung noch das Mandat als Ganzes. Massgebend ist, welche konkrete Leistung tatsächlich erbracht wird und ob diese die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Unternehmen sollten deshalb ihre bestehenden und geplanten Dienstleistungen gezielt überprüfen. Dabei stellt sich nicht nur die Frage, welche zusätzlichen regulatorischen Anforderungen künftig erfüllt werden müssen. Ebenso ist zu entscheiden, ob neu erfasste Mandate weiterhin selbst geführt oder an einen bereits regulierten Dienstleister übertragen werden sollen.

Was sich ab 1. Oktober 2026 ändert

Mit der Revision erweitert der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des GwG. Neben der klassischen Finanzintermediation werden neu auch bestimmte Beratungstätigkeiten erfasst. Für diese Beratungstätigkeiten gelten eigenständige gesetzliche Pflichten. Durch deren Ausübung wird ein Unternehmen jedoch nicht automatisch zum Finanzintermediär. Für jede konkrete Tätigkeit ist vielmehr zu prüfen, ob sie als Finanzintermediation, als Beratertätigkeit oder gar nicht unter das GwG fällt. Diese Unterscheidung ist gerade für Treuhandunternehmen wichtig, die unterschiedliche Leistungen aus einer Hand anbieten.

Die zentrale Frage lautet deshalb nicht:
«Unterstehen wir künftig dem GwG?»

Sondern:
«Welche unserer konkreten Dienstleistungen sind ab dem 1. Oktober 2026 GwG relevant?»

Welche Tätigkeiten neu erfasst werden können

Das revidierte GwG erfasst insbesondere die berufsmässige Mitwirkung bei finanziellen Transaktionen im Zusammenhang mit bestimmten Rechtsvorgängen.

Dazu gehören insbesondere:

  • der Kauf und Verkauf von Grundstücken
  • die Gründung und Errichtung bestimmter Rechtseinheiten
  • die Führung und Verwaltung nicht operativer Rechtseinheiten
  • Einlagen und Ausschüttungen nicht operativer Rechtseinheiten
  • bestimmte Käufe und Verkäufe von Rechtseinheiten
  • die Bereitstellung einer Adresse oder von Räumen als Domizil oder Sitz einer Rechtseinheit während mehr als sechs Monaten

Nicht operative Rechtseinheiten sind insbesondere Strukturen, die nicht dem Betrieb oder der Unterstützung einer operativen Geschäftstätigkeit dienen. Klassische Sitzgesellschaften können darunterfallen. Daneben bestehen gesetzliche Ausnahmen, beispielsweise für bestimmte familienrechtliche oder erbrechtliche Vorgänge sowie für gewisse Grundstücks und Gesellschaftstransaktionen mit geringem Geldwäschereirisiko.

Entscheidend ist die tatsächliche Leistung

Die Revision verlangt eine tätigkeitsbezogene Betrachtung. Ein Treuhandunternehmen kann für denselben Kunden beispielsweise Buchhaltung, Steuerberatung, Domizilgewährung und Unterstützung bei Ausschüttungen erbringen. Diese Leistungen müssen regulatorisch nicht gleich behandelt werden. Reine Buchhaltung, Steuerberatung oder administrative Unterstützung fällt nicht allein deshalb unter das GwG, weil die Kundschaft eine Gesellschaft oder Vermögensstruktur nutzt. Anders kann es sein, wenn die konkrete Tätigkeit zur Vorbereitung oder Durchführung einer erfassten finanziellen Transaktion beiträgt. Besteht zusätzlich Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte, ist separat zu prüfen, ob bereits Finanzintermediation vorliegt.

Berufsmässigkeit bleibt entscheidend

Die neuen Beratungstatbestände setzen eine berufsmässige Tätigkeit voraus. Die Geldwäschereiverordnung nennt hierfür verschiedene Kriterien. Berufsmässigkeit liegt insbesondere vor, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

  • mehr als CHF 50’000 Bruttoerlös pro Kalenderjahr
  • Beratung von mehr als 20 Kunden oder Mitwirkung an mehr als 20 erfassten Rechtsvorgängen pro Kalenderjahr
  • Beratung im Zusammenhang mit fremden Vermögenswerten von mehr als CHF 5 Millionen
  • Beratung bei finanziellen Transaktionen mit einem Gesamtvolumen von mehr als CHF 2 Millionen pro Kalenderjahr
Welche Mandate Unternehmen überprüfen sollten

Unternehmen, die potenziell erfasste Dienstleistungen anbieten, sollten ihre bestehenden und geplanten Mandate systematisch überprüfen.

Dabei sind insbesondere folgende Fragen relevant:

  • Welche konkrete Leistung wird erbracht?
  • Fällt diese unter einen gesetzlichen Beratungstatbestand?
  • Besteht der erforderliche Bezug zu einer finanziellen Transaktion?
  • Handelt es sich um eine nicht operative Rechtseinheit?
  • Wird ein Domizil oder Sitz während mehr als sechs Monaten bereitgestellt?
  • Besteht Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte?
  • Greift eine gesetzliche Ausnahme?
  • Wird die Tätigkeit berufsmässig ausgeübt?

Auf dieser Grundlage lässt sich bestimmen, welche Mandate weiterhin ohne zusätzliche GwG Pflichten geführt werden können und bei welchen Tätigkeiten neue gesetzliche Anforderungen zu beachten sind. Für die betroffenen Mandate stellt sich anschliessend eine unternehmerische Frage: Soll die Tätigkeit weiterhin selbst erbracht und die notwendige regulatorische Organisation sichergestellt werden oder sollen einzelne Mandate an einen bereits regulierten Dienstleister übertragen werden?

Selbst weiterführen oder Mandate übertragen?

Die neuen gesetzlichen Anforderungen können Anpassungen bei Onboarding, Dokumentation, Risikoklassifizierung, internen Kontrollen, Schulung und SRO Anschluss erforderlich machen. Gerade wenn nur ein begrenzter Teil des bestehenden Geschäftsmodells betroffen ist, kann es wirtschaftlich sinnvoll sein, einzelne Mandate nicht mehr selbst weiterzuführen.
Wir unterstützen Sie dabei, Ihre bestehenden und geplanten Dienstleistungen zu beurteilen und zu bestimmen, welche Tätigkeiten unter das revidierte GwG fallen.
Sollen die betroffenen Mandate weiterhin selbst geführt werden, begleiten wir Sie bei der Vorbereitung der erforderlichen regulatorischen Schritte. Entscheidet sich ein Unternehmen hingegen, einzelne Treuhand, Gesellschafts oder Domizilmandate künftig nicht mehr selbst weiterzuführen, prüfen wir gerne eine Übernahme durch swisspartners Xperts AG.
swisspartners Xperts AG verfügt bereits über etablierte GwG Prozesse und regulatorische Strukturen. Für Unternehmen, die nur mit einzelnen Mandaten von den neuen Anforderungen betroffen sind, kann eine Übertragung daher eine effiziente Alternative zum Aufbau zusätzlicher eigener Strukturen darstellen.

Ihr Kontakt
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Patricia Stein

Head of Legal | Partner

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