Ab dem 1. Oktober 2026 gelten die Sorgfaltspflichten des Geldwäschereigesetzes erstmals auch für bestimmte Beratertätigkeiten ausserhalb der klassischen Finanzintermediation. Betroffen sein können unter anderem Treuhandunternehmen, Family Offices, Anwaltskanzleien, Immobiliendienstleister sowie andere professionelle Dienstleister. Entscheidend ist jedoch weder die Berufsbezeichnung noch das Mandat als Ganzes. Massgebend ist, welche konkrete Leistung tatsächlich erbracht wird und ob diese die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Unternehmen sollten deshalb ihre bestehenden und geplanten Dienstleistungen gezielt überprüfen. Dabei stellt sich nicht nur die Frage, welche zusätzlichen regulatorischen Anforderungen künftig erfüllt werden müssen. Ebenso ist zu entscheiden, ob neu erfasste Mandate weiterhin selbst geführt oder an einen bereits regulierten Dienstleister übertragen werden sollen.
Mit der Revision erweitert der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des GwG. Neben der klassischen Finanzintermediation werden neu auch bestimmte Beratungstätigkeiten erfasst. Für diese Beratungstätigkeiten gelten eigenständige gesetzliche Pflichten. Durch deren Ausübung wird ein Unternehmen jedoch nicht automatisch zum Finanzintermediär. Für jede konkrete Tätigkeit ist vielmehr zu prüfen, ob sie als Finanzintermediation, als Beratertätigkeit oder gar nicht unter das GwG fällt. Diese Unterscheidung ist gerade für Treuhandunternehmen wichtig, die unterschiedliche Leistungen aus einer Hand anbieten.
Die zentrale Frage lautet deshalb nicht:
«Unterstehen wir künftig dem GwG?»
Sondern:
«Welche unserer konkreten Dienstleistungen sind ab dem 1. Oktober 2026 GwG relevant?»
Das revidierte GwG erfasst insbesondere die berufsmässige Mitwirkung bei finanziellen Transaktionen im Zusammenhang mit bestimmten Rechtsvorgängen.
Dazu gehören insbesondere:
Nicht operative Rechtseinheiten sind insbesondere Strukturen, die nicht dem Betrieb oder der Unterstützung einer operativen Geschäftstätigkeit dienen. Klassische Sitzgesellschaften können darunterfallen. Daneben bestehen gesetzliche Ausnahmen, beispielsweise für bestimmte familienrechtliche oder erbrechtliche Vorgänge sowie für gewisse Grundstücks und Gesellschaftstransaktionen mit geringem Geldwäschereirisiko.
Die Revision verlangt eine tätigkeitsbezogene Betrachtung. Ein Treuhandunternehmen kann für denselben Kunden beispielsweise Buchhaltung, Steuerberatung, Domizilgewährung und Unterstützung bei Ausschüttungen erbringen. Diese Leistungen müssen regulatorisch nicht gleich behandelt werden. Reine Buchhaltung, Steuerberatung oder administrative Unterstützung fällt nicht allein deshalb unter das GwG, weil die Kundschaft eine Gesellschaft oder Vermögensstruktur nutzt. Anders kann es sein, wenn die konkrete Tätigkeit zur Vorbereitung oder Durchführung einer erfassten finanziellen Transaktion beiträgt. Besteht zusätzlich Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte, ist separat zu prüfen, ob bereits Finanzintermediation vorliegt.
Die neuen Beratungstatbestände setzen eine berufsmässige Tätigkeit voraus. Die Geldwäschereiverordnung nennt hierfür verschiedene Kriterien. Berufsmässigkeit liegt insbesondere vor, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
Unternehmen, die potenziell erfasste Dienstleistungen anbieten, sollten ihre bestehenden und geplanten Mandate systematisch überprüfen.
Dabei sind insbesondere folgende Fragen relevant:
Auf dieser Grundlage lässt sich bestimmen, welche Mandate weiterhin ohne zusätzliche GwG Pflichten geführt werden können und bei welchen Tätigkeiten neue gesetzliche Anforderungen zu beachten sind. Für die betroffenen Mandate stellt sich anschliessend eine unternehmerische Frage: Soll die Tätigkeit weiterhin selbst erbracht und die notwendige regulatorische Organisation sichergestellt werden oder sollen einzelne Mandate an einen bereits regulierten Dienstleister übertragen werden?
Die neuen gesetzlichen Anforderungen können Anpassungen bei Onboarding, Dokumentation, Risikoklassifizierung, internen Kontrollen, Schulung und SRO Anschluss erforderlich machen. Gerade wenn nur ein begrenzter Teil des bestehenden Geschäftsmodells betroffen ist, kann es wirtschaftlich sinnvoll sein, einzelne Mandate nicht mehr selbst weiterzuführen.
Wir unterstützen Sie dabei, Ihre bestehenden und geplanten Dienstleistungen zu beurteilen und zu bestimmen, welche Tätigkeiten unter das revidierte GwG fallen.
Sollen die betroffenen Mandate weiterhin selbst geführt werden, begleiten wir Sie bei der Vorbereitung der erforderlichen regulatorischen Schritte. Entscheidet sich ein Unternehmen hingegen, einzelne Treuhand, Gesellschafts oder Domizilmandate künftig nicht mehr selbst weiterzuführen, prüfen wir gerne eine Übernahme durch swisspartners Xperts AG.
swisspartners Xperts AG verfügt bereits über etablierte GwG Prozesse und regulatorische Strukturen. Für Unternehmen, die nur mit einzelnen Mandaten von den neuen Anforderungen betroffen sind, kann eine Übertragung daher eine effiziente Alternative zum Aufbau zusätzlicher eigener Strukturen darstellen.