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5 Fragen zum Thema Kunst & Uhren

The art of chances

Von komplexen Steuerstrukturen bis zu internationalen Fragestellungen – Jasmin Elsener bewegt sich seit vielen Jahren souverän im Spannungsfeld von Recht, Wirtschaft und Praxis. Als Teamleiterin Steuern, dipl. Steuerexpertin und Partner bei swisspartners bringt sie fundiertes Fachwissen mit einem klaren Blick für individuelle Lösungen zusammen.

Ihr Schwerpunkt liegt auf einer ganzheitlichen Steuerberatung, die über klassische Themen hinausgeht. Mit ihrer Expertise verbindet sie rechtliche Präzision mit praxisnaher Umsetzung und begleitet Kundinnen und Kunden bei besonderen Fragestellungen wie etwa der steuerlichen Behandlung von Kunst und Uhren.
Ihr Anspruch: Komplexes verständlich machen, Chancen aufzeigen und nachhaltige Lösungen schaffen.

Muss ich meine Kunst und Uhren in der Steuererklärung deklarieren?

Der Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände sind steuerfrei und müssen deshalb nicht in der Steuererklärung erfasst werden. Kunst– und Uhrensammlungen dagegen sind in der Steuererklärung als übriges Vermögen zu versteuern. Es stellt sich daher jeweils die Frage, ob es sich bei der vorhandenen Kunst und Uhren um steuerfreien Hausrat oder um steuerbares Vermögen, welches der Kapitalanlage dient, handelt. Da die Vermögenssteuer kantonal geregelt ist, können sich die Praxen der Kantonalen Steuerverwaltungen dazu unterscheiden. 

Was ist steuerfreier Hausrat?

Vermögensgegenstände, welche in erster Linie Wohnzwecken bzw. dem persönlichen Gebrauch dienen, sind grundsätzlich steuerfreier Hausrat. Ein Indiz für die Zuordnung zum steuerfreien Hausrat kann deshalb sein, ob die Bilder alle in den Wohnräumen aufhängt sind und die Uhren oder Schmuckstücke regelmässig getragen werden. 

Was ist steuerbares Vermögen?

Neben der tatsächlichen Nutzung der Gegenstände spielt der ursprüngliche Zweck bei der Anschaffung des Gegenstandes eine Rolle. Gegenstände, welche mit der Absicht der Kapitalanlage erworben wurde, stellen immer steuerbares Vermögen dar. Weiter sind aber auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Steuerpflichtigen relevant. Bei guten finanziellen Verhältnissen und einem entsprechend gehobenen Lebensstandard gehören wertvolle Kunstwerke durchaus auch zur üblichen Wohnungseinrichtung. Das Bestehen einer separaten Versicherung für die Kunstwerke kann ein Hinweis dafür sein, dass es sich um steuerbares Vermögen handelt. 

Gibt es dazu eine betragsmässige Schwelle?

Während andere Kantone über praktikable Praxisregelungen verfügen, kennt der Kanton Zürich leider keine betragsmässige Praxis. Das Verwaltungsgericht Zürich hält jedoch in einem Entscheid aus dem Jahr 2012 fest, dass ein Bild im Wert von CHF 150’000 zum steuerbaren Vermögen gehört. Das kantonale Steueramt Zürich scheint regelmässig auf diesen Betrag abstellen zu wollen, was unseres Erachtens dem Einzelfall aber selten gerecht wird. 

Wie gehe ich nun am besten vor?

Eine pauschale Deklaration der Kunstwerke oder Uhren in der Steuererklärung mit CHF 1 pro memoria reicht in der Regel nicht aus. Um potentielle und unliebsame Nachsteuerverfahren zu vermeiden, empfiehlt es sich, zusammen mit der Steuererklärung eine Liste über die vorhandenen Kunstwerke und Uhren einzureichen und darin beispielsweise den Kaufpreis (oder Versicherungswert, sofern vorhanden) zu deklarieren. Durch die Offenlegung muss sich das Steueramt diese Informationen als bekannt anrechnen lassen und hat die Möglichkeit, bei Bedarf weitere Angaben und Unterlagen dazu einzuholen. Die Qualifikation als steuerfreier Hausrat oder steuerbares Vermögen ist schlussendlich immer von den konkreten Umständen im Einzelfall abhängig. Wir unterstützen Sie gerne dabei, wie hinsichtlich Deklaration in der Steuererklärung in Ihrem Fall am besten vorzugehen ist. 

 

 «Vermögensgegenstände, welche in erster Linie Wohnzwecken dienen, sind grundsätzlich steuerfreier Hausrat. »

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Jasmin Elsener
Teamleiterin Steuern, dipl. Steuerexpertin und and Partner

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