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Treuhand: Steuerliche Abzugsfähigkeit der Vermögensverwaltungskosten in Zürich - swisspartners – The art of finance

Steuerliche Abzugsfähigkeit der Vermögensverwaltungskosten in Zürich

Wer sein Vermögen von einer Drittperson verwalten lässt muss sich spätestens bei der Erstellung der Steuererklärung fragen, was darf nun eigentlich bei dem Punkt «Vermögensverwaltungskosten» abgezogen werden und was sind die Regelungen für das Abziehen von effektiven oder Pauschalkosten.

Welche Kosten können bei der Methode mit den effektiven Kosten überhaupt abgezogen werden? Diese Frage ist nicht ganz leicht zu beantworten, da es bei vielen Banken und Vermögensverwaltern eine sogenannte «All-in Fee» gibt. In dieser Gebühr sind gemischte Kosten enthalten, welche aber nicht auf die einzelnen Dienstleistungen aufgeschlüsselt sind. Daher ist es für den Kunden sowie auch für das Steueramt unmöglich herauszufinden, wie hoch die abzugsfähigen oder nicht-abzugsfähigen Kosten sind.

Nicht-abzugsfähige Kosten sind insbesondere die Dienstleistungen für Finanz- und Anlageberatungen oder für das Kaufen und Verkaufen von Wertschriften sowie die damit verbundenen Kommissionen, Gebühren, Courtagen und Umsatzabgaben.

Somit gelten als steuerlich akzeptierte Vermögensverwaltungskosten nur die tatsächlichen Kosten, welche bei Dritten durch die passive Verwaltung oder Verwahrung des beweglichen Vermögens entstanden sind. Namentlich sind dies die Kosten für ein Schrankfach oder Safe, Depotgebühren und Gebühren für die Erstellung von Steuerunterlagen (Steuerauszug).

Nebst der Methode die effektiven Vermögensverwaltungskosten abzuziehen, gibt es im Kanton Zürich  (wie auch in anderen Kantonen) die Möglichkeit, für die Verwaltung und Verwahrung von Wertschriften durch Dritte einen Pauschalabzug geltend zu machen, das heisst ohne Nachweis der effektiven Kosten. Bis und mit Steuerperiode 2017 gilt folgende Praxis: Bei Depotwerten bis CHF 2 Mio. beträgt der Pauschalabzug 3 Promille (jedoch maximal CHF 6’000.00), des verwalteten Wertschriftenvermögens.

Als Wertschriften gelten dabei Aktien, Obligationen und Finanzprodukte wie zum Beispiel Anlagefonds. Guthaben auf Bankkonten sowie Darlehen, Treuhandguthaben, Festgelder und Beteiligungen an eigenen Gesellschaften sind jedoch nicht anrechenbar.

Bei drittverwalteten Depotwerten von über CHF 2 Mio. wird der Pauschalabzug von 3 Promille nur gewährt, wenn sich die bezahlte Pauschalgebühr nicht aufteilen lässt, diese mindestens den Betrag des Pauschalabzuges erreicht und nachgewiesen werden kann. 

Anpassung der Praxis zum Abzug der Vermögensverwaltungskosten

Die Praxis mit den Pauschalgebühren von 3 Promille für drittverwaltete Depotwerte bis CHF 2 Mio. bleibt weiterhin bestehen. Jedoch gibt es ab der Steuerperiode 2018 (erstmals in der Steuererklärung 2018) eine Änderung des kantonalen Steueramtes Zürich zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Pauschalgebühren. Von dieser neuen Praxis sind drittverwaltete Depotwerte über CHF 2 Mio. betroffen, für deren Verwaltung eine Pauschalgebühr erhoben wird, die nicht in abzugsfähige und nicht-abzugsfähige Kosten aufgeteilt ist. Neu können in diesen Fällen CHF 6’000.00 plus die Hälfte der um den Betrag von CHF 6’000.00 reduzierten, von der Bank in Rechnung gestellten Pauschalgebühren in Abzug gebracht werden.

Hierzu ein Rechenbeispiel für ein Depot mit CHF 5 Mio. und Kosten von CHF 30’000.00:

Kosten für die ersten CHF 2 Mio.: CHF   6’000.00
Kosten für die übrigen CHF 3 Mio.: (CHF 30’000 – CHF 6’000)/2= CHF 12’000.00
Total abzugsfähige Kosten: CHF 18’000.00

 

Die Änderung erfolgte aufgrund eines Entscheids vom 31.01.2017 des Steuerrekursgerichts Zürich. In diesem Fall brachten die Steuerpflichtigen, bei einem Depotwert von rund CHF 417 Mio., effektiv bezahlte, abzugsfähige Kosten, sowie nicht näher bestimmbare Pauschalgebühren von insgesamt CHF 945’000 zum Abzug. Das Steueramt Zürich kürzte diesen Betrag mit dem Argument, dass dieser nicht den Pauschalbetrag von 3 Promille des Depotwertes (CHF 1’251’000.00) erreiche. Somit wurde lediglich ein nach pflichtgemässem Ermessen geschätzter Betrag von CHF 200’000.00 gewährt.

Das Steuerrekursgericht Zürich war der Auffassung, dass diese Interpretation einen Steuerpflichtigen, der eine tiefere Pauschalgebühr bezahlt, ungerechtfertigt benachteilige und liess die deklarierten Kosten zum Abzug zu. Des Weiteren war das Steuerrekursgericht der Ansicht, dass die bisherige Weisung überarbeitet werden sollte.

Geschrieben von:
Melanie Hutter

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