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Umsetzung der Unternehmenssteuerreform

In der Volksabstimmung vom 19. Mai 2019 hat das Schweizer Volk das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) angenommen. Die Steuerreform war nötig, da sich in den letzten Jahren das weltweite Steuerumfeld verhärtet hat und die Schweiz von anderen Ländern unter Androhung von Sanktionen dazu gedrängt wurde, ihre Steuerprivilegien für Unternehmen abzuschaffen. Der Kanton Zürich setzte die bundesrechtlichen Vorgaben im kantonalen Steuergesetz um, welches vom Stimmvolk am 1. September 2019 angenommen wurde. Die Steuerreform tritt per 1. Januar 2020 in Kraft.

Nachstehend werden die wichtigsten Änderungen der Steuerreform mit Schwerpunkt auf den Kanton Zürich dargelegt.

 

Abschaffung kantonaler Steuerprivilegien

Die Steuerprivilegien auf kantonaler Ebene für Unternehmen mit einem besonderen Steuerstatus (Holding, gemischte Gesellschaft und Domizilgesellschaften) werden abgeschafft. Die Kantone reagieren darauf mit einer Reduktion des Gewinnsteuersatzes ab Anfang 2020 oder 2021, um die Attraktivität als Wirtschaftsstandort aufrechtzuerhalten. Hierbei gibt es grosse Unterschiede zwischen den Kantonen in der Höhe der Reduktion, wie beispielsweise zwischen dem Kanton Genf (bisher 24.2%, neu 14.0%) und dem Kanton Zürich (bisher 21.1%, neu 19.7%). Die Differenzen lassen sich damit erklären, dass Kantone wie der Kanton Genf eine grosse Anzahl an Unternehmen mit besonderen Steuerstatus aufweisen und diese Unternehmen mit dem tiefen Gewinnsteuersatz im Kanton gehalten werden sollen.

Um die negativen Folgen der Abschaffung der Steuerprivilegien abzufedern, wird gleichzeitig eine befristete Übergangslösung eingeführt. Die in der Unternehmung verhafteten stillen Reserven (inkl. Goodwill) aus dem besonderen Steuerstatus unterliegen während den ersten fünf Jahren nach Änderung des Steuerstatus einer gesonderten tieferen Besteuerung (Kanton Zürich: 1.13%). Als Alternative können – wie auch schon in der Vergangenheit – die stillen Reserven in der Steuerbilanz steuerneutral aufgewertet und sodann steuerwirksam innerhalb von 10 Jahren abgeschrieben werden. Der Kanton Zürich wird eine kombinierte Lösung dieser beiden Methoden umsetzen, welche für privilegiert besteuerte Gesellschaften zu einer durchschnittlichen Steuerbelastung von rund 11% während der nächsten zehn Jahre führen sollte.

Abzüge für Forschung und Entwicklung und Patentbox

Um Forschung und Entwicklung zu fördern, können die Kantone die Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen höher gewichten. Gesellschaften mit Sitz im Kanton Zürich dürfen für solche in der Schweiz anfallenden Aufwendungen einen Sonderabzug von 150% geltend machen. Für die Pharmaindustrie im Raum Basel sieht es diesbezüglich nicht gut aus: der Kanton Basel-Stadt verzichtet gänzlich auf die Einführung dieses Sonderabzugs; im Kanton Basel-Land beträgt er nur 120%.

Das Instrument der Patentbox ist für forschungsintensive Unternehmen mit Sitz in der Schweiz eine attraktive, aber auch komplexe Option. Der Gewinn aus Patenten nach dem Schweizer Patentgesetz, dem EU-Patentübereinkommen oder vergleichbaren Rechten, wird auf kantonaler Ebene unter Berücksichtigung des qualifizierten Forschungs- und Entwicklungsaufwandes pro Patent reduziert besteuert. Die steuermindernde Wirkung der Patentbox wird im Kanton Zürich auf maximal 90% des steuerbaren Reingewinns festgesetzt.

Abzug für Eigenfinanzierung

Unternehmen können auf den Teil des Eigenkapitals, der für die Geschäftstätigkeit langfristig nicht benötigt wird (Sicherheitseigenkapital), einen fiktiven Zinsabzug geltend machen. Der anzuwendende Zinssatz für die Berechnung des Abzugs basiert auf den Renditen von zehnjährigen Schweizer Bundesobligationen. Dieser Abzug ist nur in Kantonen zulässig, deren effektive Gewinnsteuerbelastung mindestens 18.03% beträgt. Daher wird dieser Abzug voraussichtlich nur im Kanton Zürich eingeführt.

Erhöhung der Dividendenbesteuerung

Ab dem Jahr 2020 müssen Aktionärinnen und Aktionäre Erträge aus qualifizierten Beteiligungen bei der Einkommenssteuer des Bundes neu zu 70% (aktuell 60%) und bei den Kantonen wie bisher zu mindestens 50% versteuern. Im Rahmen einer neuen Vorlage plant der Kanton Zürich, erst ab dem 1. Januar 2023 diese Dividendenbesteuerung zu erhöhen. Dafür soll der Gewinnsteuersatz im Kanton noch einmal von 19.7% auf 18.2% reduziert werden.

Anpassung bei der Transponierung

Bislang waren Verkäufe von Beteiligungen von mehr als 5% an eine selbstbeherrschte Gesellschaft der sogenannten «Transponierung» unterstellt. Damit wurde der vermeintlich steuerfreie Kapitalgewinn umqualifiziert in einen steuerbaren Vermögensertrag. Ab dem Jahr 2020 wird die 5%-Regelung aufgehoben und jeder Beteiligungsverkauf an eine selbstbeherrschte Gesellschaft gilt als Transponierungstatbestand. Gewinne aus Verkäufen von Beteiligungen an nicht beherrschte Gesellschaften bleiben weiterhin grundsätzlich steuerfrei.

 

Beat Sonderegger, Partner
Attorney-at-Law, Swiss Certified Tax Expert
Wealth Management
beat.sonderegger@swisspartners.com

 

Philippe Knecht
Fiduciary Services, Fiduciary Officer
philippe.knecht@swisspartners.com

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