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Treuhand Schweiz: Begünstigung des Lebenspartners – letztwillig oder bereits zu Lebzeiten? - swisspartners – The art of finance

Begünstigung des Lebenspartners – letztwillig oder bereits zu Lebzeiten?

Die Begünstigung des Lebenspartners im Konkubinat stellt die Betroffenen vor erb- und steuerrechtliche Herausforderungen. Einerseits kommt dem Partner kein gesetzlicher Erbanspruch zu und andererseits werden ihm in den meisten Kantonen Erbschafts- oder Schenkungssteuern auferlegt.

Nachfolgend werden zwei Begünstigungsformen analysiert und verglichen: Die Begünstigung auf den Tod hin mittels Zuwendung einer Liegenschaft im Sinne eines Vermächtnisses bzw. im Rahmen einer Erbeinsetzung sowie die Begünstigung durch lebzeitige Schenkung der Liegenschaft. Dabei wird von einem reinen Schweizer Sachverhalt ausgegangen: Der letzte Wohnsitz des vermeintlichen Erblassers befindet sich im Kanton Zürich und er besitzt eine im Kanton Schwyz gelegene Liegenschaft.

 

Steuerfolgen

Wird ein Lebenspartner durch ein Vermächtnis bzw. durch Erbeinsetzung mit der Liegenschaft im Kanton Schwyz begünstigt, fallen darauf Erbschaftssteuern an. Dieser Umstand vermag zu überraschen, da der Kanton Schwyz grundsätzlich keine Erbschaftssteuern kennt. Da sich aber der letzte Wohnsitz des Erblassers im Kanton Zürich befindet, ist dieser Kanton berechtigt, die interkantonale Steuerausscheidung vorzunehmen und dementsprechend anteilsmässig Erbschaftssteuern zu veranlagen. Es gilt: Der Kanton, in dem eine verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz hatte sowie der Kanton, in dem die Liegenschaft liegt, können die Erben und Vermächtnisnehmer mit jener Quote besteuern, die dem Verhältnis der auf sie entfallenden Aktiven zu den Gesamtaktiven entspricht (bundesgerichtliche Rechtsprechung BGE 2C_415/2017).

Erfolgt die Übertragung der Liegenschaft allerdings zu Lebzeiten schenkungsweise, bestenfalls noch unter Vorbehalt der Nutzniessung zugunsten des Schenkers, ist ausschliesslich der Kanton der gelegenen Sache berechtigt, Schenkungssteuern zu veranlagen. Da der Kanton Schwyz auf die Erhebung von Schenkungssteuern verzichtet, entfällt in diesem Beispiel eine Steuerbelastung gänzlich.

Erbrechtliche Konsequenzen

Dem Lebenspartner kann im Rahmen der freien Quote die Liegenschaft zugewendet werden (vermächtnishalber oder durch Erbeinsetzung). Dabei kommt es auf das Gesamtvermögen an, ob die Liegenschaft wertmässig im Umfang der freien Quote Platz findet. Erscheint dies fragwürdig, ist es empfehlenswert, die pflichtteilsgeschützten Erben mit an Bord zu holen und im Sinne einer Gesamtlösung einen Erbvertrag abzuschliessen. Darin verzichten die pflichtteilsgeschützten Erben auf ihren Pflichtteilsschutz. Sollte nämlich der Wert der Begünstigung des Lebenspartners die freie Quote überschreiten, würde es den in ihrem Pflichtteil verletzen Erben ohne einen vertraglich vereinbarten Verzicht freistehen, die Herabsetzung zu verlangen (Art. 522 ZGB).

Schenkungen, die der Erblasser frei widerrufen konnte, oder die er während der letzten fünf Jahre vor seinem Tode ausgerichtet hat, unterliegen ebenfalls der Herabsetzung nach Art. 527 Ziff. 3. ZGB. Es empfiehlt sich daher, auch bei einer lebzeitigen Schenkung allfällige pflichtteilsgeschützten Erben zu informieren und mit ihnen eine Regelung zu finden, damit es bei der Erbteilung keine Probleme gibt.

Fazit

In diesem konkreten Fall erscheint mit Blick auf die Steuerfolgen die lebzeitige Übertragung als sinnvoll. Die erbrechtliche Regelung in einem Erbvertrag ist für beide Varianten erstrebenswert.

Es lohnt sich, im Einzelfall eine Fachperson beizuziehen, um die Erhebung von Steuern zu verhindern oder zumindest zu verringern und künftige Probleme bei der Erbteilung zu vermeiden.

Geschrieben von:
Nathalie Schlösser, Legal Consultant

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