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Treuhand Schweiz Juli - swisspartners – The art of finance

«Rendite nach Steuern», Besteuerung von Obligationen, Derivaten und kombinierten Produkten

 

  1. Einleitung

In den vergangenen Jahren sind neben viele traditionelle, «bisherige» Anlageformen wie Konti, Aktien, Obligationen, Festgelder, Edelmetalle etc. verschiedene Finanzinstrumente auf den Markt getreten, welche auch der Kapitalanlage dienen und dabei z. B. Obligationen mit Optionsgeschäften und Futures verbinden.

Vorab wurden von der Finanzindustrie anstelle von gewöhnlichen Obligationen im Speziellen solche mit ausschliesslicher oder überwiegender Einmalverzinsung eingesetzt (z.B. Zerobonds bzw. Diskont-Bonds, globalverzinsliche Obligationen). Diese Obligationenarten wurden über die Zeit durch den Einsatz von sog. derivativen Finanzprodukten konkurrenziert, welche Obligationen und Optionsgeschäfte oder Futures kombinieren und für den Anleger verschiedene Erträge generieren.

Aufgrund dieser Entwicklungen wurden die Steuerbehörden gezwungen, ihre Gesetzgebungen und Praktiken an die neue Ausgangslage anzupassen. Für die Besteuerung der sog. kombinierten Produkte beim privaten Anleger interessiert dabei besonders, welche Einkünfte aus dem Produkt steuerbare Erträge bilden und zu welchem Zeitpunkt diese als steuerlich realisiert gelten und damit zu versteuern sind.

Für den in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtigen Privatanleger steht für seine Vermögensanlage und -verwaltung stets seine Rendite nach Steuern und Gebühren, welche er mit den Produkten erzielt, im Vordergrund. Aus diesem Grund werden nachstehend die Besteuerungsgrundsätze von Finanzinstrumenten für die Zwecke der Einkommensteuer natürlicher Personen summarisch dargestellt. Dem interessierten Leser sei das Kreisschreiben Nr. 15 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 3. Oktober 201 7 für ein vertieftes Studium der sämtlicher Steuerfolgen empfohlen.

  1. Obligationen

 Bei gewöhnlichen Obligationen erfolgt die Verzinsung ausschliesslich periodisch, weshalb die periodischen Zinsen bei der Einkommensteuer als steuerbarer Ertrag nach dem allgemeinen Fälligkeitsprinzip besteuert werden (Fälligkeitsdatum des Coupons). Bei Verkauf gelten die Marchzinsen grundsätzlich als steuerfreier Kapitalgewinn.

Steuerlich herausfordernder ist es, wenn eine periodische Verzinsung gar nicht oder nur in geringem Umfange erfolgt, also nicht den üblichen Ertrag darstellt (überwiegende Einmalverzinsung).

Diskontobligationen werden mit Einschlag, d.h. unter pari emittiert; die Rückzahlung erfolgt zum Nennwert (Emissionsdisagio). Globalverzinsliche Obligationen werden demgegenüber zu pari emittiert und die Rückzahlung erfolgt über pari (Rückzahlungsagio). Reine Diskont- und globalverzinsliche Obligationen (sog. Zerobonds) gewähren dem Investor gar keine periodischen Zinszahlungen. Das gesamte Nutzungsentgelt des Investors wird ausschliesslich als Einmalentschädigung bei Rückzahlung der Obligation vergütet. Bei den gemischten Diskont- und globalverzinslichen Obligationen erhält der Investor neben der Einmalentschädigung bei Rückzahlung der Obligation zusätzlich periodische Zinszahlungen, welche diesfalls unter dem Zinssatz ausschliesslich periodisch verzinster Anlagen liegen. Für die Einkommensteuerfolgen ist stets aufgrund einer finanzmathematischen Formel zu prüfen, ob die Einmalverzinsung oder aber die periodische Verzinsung der Obligation überwiegt.

Dabei ist eine überwiegende Einmalverzinsung der Obligation («IUP») dann gegeben, wenn der überwiegende Teil des gesamten Nutzungsentgelts (also mehr als die Hälfte der Gesamtrendite auf Verfall) auf dem Emissionsdisagio oder dem Rückzahlungsagio beruht. Steuerlich stellt eine allfällige periodische Verzinsung stets steuerbaren Vermögensertrag des Investors dar. Sämtliche tatsächlichen Einkünfte, welche bei Verkauf oder Rückzahlung der Obligation durch den Investor erzielt werden, werden bei überwiegend einmalverzinslichen Produkten mittels der sog. reinen Differenzbesteuerungsmethode besteuert (Wertzuwachsprinzip: Besteuerung der positiven Differenz zwischen Verkaufs- bzw. Rückzahlungs- und Anschaffungsbetrag beim Verkäufer und bei jeder Transaktion).

Bei Produkten ohne überwiegende Einmalverzinsung werden die periodischen Zinsen nach dem allgemeinen Fälligkeitsprinzip, Einmalentschädigungen hingegen im Zeitpunkt der Rückzahlung besteuert («den Letzten beissen die Hunde»). Der bei der Veräusserung des Produkts erzielte Wertzuwachs gilt dabei als steuerfreier Kapitalgewinn. Diese Produkte können also durch den Investor vor der Rückzahlung (mindestens 3 Monate vor Verfall) mittels Realisierung eines steuerfreien Kapitalgewinns ohne Einkommensteuerfolgen veräussert werden, wogegen dies bei Vorliegen eines überwiegend einmalverzinslichen Produktes keinesfalls möglich ist.

  1. Derivative Finanzprodukte

Derivative Finanzinstrumente dienen u.a. der Absicherung sowie Übertragung von Risiken sowie der Herstellung eines Fristen- oder Währungsausgleichs für Forderungen / Verpflichtungen. Der Wert von Derivaten ist abhängig von demjenigen eines sog. Basiswertes (z. B. Aktien, Obligationen, Edelmetalle, Aktienindizes etc.). Neben den klassischen Derivaten wie Optionen, Futures und Swaps gibt es heute auch neue Formen von Finanzprodukten, sog. strukturierte oder kombinierte Produkte.

Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sind erzielte Gewinne aus Termingeschäften (Optionen und Futures) Kapitalgewinne und bleiben – soweit Kapitalgewinne durch das Gesetz nicht ausdrücklich erfasst werden – im Bereich des Privatvermögens des Investors für die Zwecke der Einkommensteuer steuerfrei. Verluste daraus sind dafür auch nicht abzugsfähig.

  1. Kombinierte Produkte

 Solche Finanzprodukte kombinieren Obligationen mit Optionsgeschäften (z. B. Options- und Wandelanleihen, übrige kapitalgarantierte Derivate) und lassen dem Investor verschiedene Entschädigungskomponenten zukommen. Für die Besteuerung dieser Produkte ist vereinfacht gesagt massgebend, ob die Komponenten des Produktes analytisch trennbar sind oder nicht (transparentes oder nicht transparentes Produkt). Bei allen transparenten Produkten ist steuerlich zwischen dem Anlagegeschäft (der Obligation, deren Erträge steuerbar sind und bei der es wichtig ist zu wissen, ob es sich um eine überwiegende Einmalverzinsung handelt oder nicht) und dem Absicherungsgeschäft (der Option, deren Gewinn grundsätzlich ein steuerfreier Kapitalgewinn darstellt) zu unterscheiden.

Anders als bei einem transparenten Produkt stellt bei einem nicht transparenten Finanzinstrument z. B. die Option oder das Wandelrecht die variable Komponente eines Ertrags aus dem Anlagegeschäft dar. Steuerliche Folge davon ist, dass alles, was der Investor eines nicht transparenten Finanzinstruments über sein ursprünglich investiertes Kapital hinaus erhält, mit der Einkommensteuer erfasst wird. Damit bleibt der Optionsteil eines solchen Produktes aufgrund der fehlenden steuerlichen Transparenz nicht wie beim transparenten Produkt steuerfrei, sondern wird zusammen mit den übrigen Ertragskomponenten des Produktes vollumfänglich besteuert.

  1. Fazit

Für den in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtigen Investor bzw. den Bankkunden ist m. E. ausschlaggebend, welches die Rendite des von ihm erworbenen Finanzproduktes nach Berücksichtigung von Gebühren und Einkommensteuern ist. Achtet der Investor / Bankkunde bei der Wahl seiner Finanzprodukte darauf, welche Einkommensteuerfolgen sein Produkt aufweist, kann er seine Nettoperformance nach Steuern z. B. durch Einsatz von nicht überwiegend einmalverzinslichen und transparenten Finanzprodukten optimieren.

 

Felix Reinhardt, Partner

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